( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeZPO§ 901 ZPO - Erlass eines Haftbefehls 

§ 901 ZPO - Erlass eines Haftbefehls

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)

Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen.
In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Eidesstattliche Versicherung
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Siebentes Buch (Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens)
      • Erster Abschnitt (Strafvollstreckung)
    • § 463b Beschlagnahme eines Führerscheins
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
      • Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
    • § 915 Schuldnerverzeichnis
      • Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
    • § 933 Vollziehung des persönlichen Arrestes

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/zpo/901-erlass-eines-haftbefehls

© "§ 901 ZPO - Erlass eines Haftbefehls" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN