JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 901 ZPO - Erlass eines Haftbefehls
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
Gegen den Schuldner, der in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen.
In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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