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JuraForum.deGesetzeZPO§ 9 ZPO - Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 

§ 9 ZPO - Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet.
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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