JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 9 ZPO - Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 1 (Gerichte)
Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet.
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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