JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 896 ZPO - Erteilung von Urkunden an Gläubiger
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen
oder Unterlassungen)
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.
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