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JuraForum.deGesetzeZPO§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung 

Stand: 20.05.2013

§ 894 ZPO - Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.



Weitere Vorschriften um § 894 ZPO

Entscheidungen zu § 894 ZPO

  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 893/07
    1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen. 2. Der Betriebsrat...
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 781/07
    1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist. 2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem...
  • BAG, 12.08.2008, 9 AZR 620/07
    1. Hilfsanträge stehen unter der innerprozessualen Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Ist das Rechtsmittel erfolgreich, weil das Rechtsmittelgericht in der Sache dem Hauptantrag stattgibt, so wird die Verurteilung auf Grund des Hilfsantrags durch die Vorinstanzen wirkungslos. Da die Rechtshängigkeit des...
  • BAG, 24.06.2008, 9 AZR 514/07
    Der Arbeitnehmer kann seinen Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der zu verringernden Arbeitszeit nicht mehr ändern, nachdem der Arbeitgeber sein Angebot auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt hat (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Der geänderte Verteilungswunsch ist nur durch neuerliche Geltendmachung von...
  • BAG, 15.04.2008, 9 AZR 111/07
    Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 894 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 894 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 898 Gutgläubiger Erwerb

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