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JuraForum.deGesetzeZPO§ 892 ZPO - Widerstand des Schuldners 

Stand: 17.06.2013

§ 892 ZPO - Widerstand des Schuldners

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat.


Weitere Vorschriften um § 892 ZPO

Entscheidungen zu § 892 ZPO

  • BGH, 10.08.2006, I ZB 126/05
    Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen...
  • OLG-NAUMBURG, 25.07.2006, 8 WF 75/06
    Wird ein Vergleich den Beteiligten weder vorgelesen/vorgespielt noch von diesen genehmigt, beendet dieser Vergleich den Rechtsstreit nicht. Eine Vollstreckungsklausel darf in diesem Fall nicht erteilt werden.
  • OLG-FRANKFURT, 27.01.2002, 5 W 2/02
    Wird die Verurteilung zur Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 1 HGB entsprechend dem Gesetzeswortlaut tituliert und wählt der Unternehmer die Einsichtnahme durch den Handelsvertreter, dann ist damit zugleich ausgesprochen, dass dieser sich eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen bei der Einsichtnahme bedienen...
  • OLG-FRANKFURT, 14.12.2000, 5 W 21/00
    Unvertretbarkeit einer im Ausland zu vollstreckenden Handlung (hier: Erteilung eines Buchauszugs).

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 892 ZPO:

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