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JuraForum.deGesetzeZPO§ 889 ZPO - Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht 

Stand: 20.05.2013

§ 889 ZPO - Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.


Weitere Vorschriften um § 889 ZPO

Entscheidungen zu § 889 ZPO

  • BAYOBLG, 15.12.2004, 2Z BR 203/04
    1. Hat das Gericht den früheren Verwalter zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Verwalterunterlagen sich in seinem Besitz befinden, so kann im Wege des Stufenantrags verlangt werden, dass der Verwalter die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die...
  • BGH, 19.05.2004, IXa ZB 181/03
    Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eidesstattlichen Versicherung zu beschließen.
  • OLG-FRANKFURT, 17.04.2001, 3 WF 1/97
    Dem Gläubiger der eidesstattlichen Versicherung darf diese nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden.
  • BGH, 30.03.2000, III ZB 2/00
    ZPO §§ 511 a, 889; BGB § 261 Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versicherung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind). BGH, Beschluß vom 30. März 2000 -...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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