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JuraForum.deGesetzeZPO§ 888a ZPO - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht 

§ 888a ZPO - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.



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