JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 888a ZPO - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
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