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JuraForum.deGesetzeZPO§ 887 ZPO - Vertretbare Handlungen 

Stand: 20.05.2013

§ 887 ZPO - Vertretbare Handlungen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 887 ZPO

Entscheidungen zu § 887 ZPO

  • BGH, 27.11.2008, I ZB 46/08
    Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem...
  • HESSISCHES-LAG, 22.10.2008, 12 Ta 325/08
    1. Der Anspruch auf Lohnabrechung gemäß § 108 GewO ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Die Erfüllung steht einer weiteren Vollstreckung entgegen. Der Anspruch ist erfüllt, wenn nachvollziehbar wird, wie der Arbeitgeber im einzelnen den Auszahlungsbetrag errechnet hat. Ein Streit über die materielle Richtigkeit der ausgewiesenen...
  • OLG-OLDENBURG, 17.10.2008, 5 AR 41/08
    Das nach § 72 Abs. 2 GVG bestimmte Landgericht ist auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in Wohnungseigentumssachen zuständig.
  • BGH, 22.09.2008, II ZR 257/07
    a) Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz...
  • LAG-KOELN, 19.05.2008, 11 Ta 119/08
    1. Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstreckt werden. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO kommt nicht zu Anwendung. Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bleiben gegen den Schuldner selbst durchsetzbar. 2. Die...
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Erwähnungen von § 887 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 887 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 61 Inhalt des Urteils
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
    • § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
    • § 892 Widerstand des Schuldners

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