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JuraForum.deGesetzeZPO§ 886 ZPO - Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten 

Stand: 20.05.2013

§ 886 ZPO - Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.


Weitere Vorschriften um § 886 ZPO

Entscheidungen zu § 886 ZPO

  • OLG-CELLE, 12.10.2007, 2 U 152/07
    Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.
  • BGH, 14.12.2006, I ZB 16/06
    Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.
  • BGH, 16.07.2004, IXa ZB 24/04
    Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.
  • OLG-KARLSRUHE, 18.07.2001, 9 W 28/01
    Bei der Zwangsvollstreckung einer vertretbaren Handlung hat der Schuldner die streitige Erfüllung im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen. Er ist nicht auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 886 ZPO:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 9 (Schluss- und Übergangsvorschriften)
  • Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
    • Abschnitt 3 (Vorschuss und Vorauszahlung)
  • § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung

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