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JuraForum.deGesetzeZPO§ 884 ZPO - Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen 

§ 884 ZPO - Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.



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