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JuraForum.deGesetzeZPO§ 883 ZPO - Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen 

Stand: 19.04.2013

§ 883 ZPO - Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 883 ZPO

Entscheidungen zu § 883 ZPO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 17.04.2009, 1 W 418/08
    Mehrere Versuche der Vollstreckung einer auf Herausgabe der Wohnungsschlüssel lautenden einstweiligen Verfügung stellen - nur - eine Vollziehungsmaßnahme im Sinne des § 18 Nr. 4 RVG dar, wenn sie in innerem Zusammenhang stehen.
  • LAG-HAMBURG, 03.09.2008, 8 Ta 27/07
    Ein Titel auf Herausgabe von Arbeitspapieren kann in der Regel nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Verpflichtung zur Erstellung der Papiere beinhaltet. Das gilt auch dann, wenn die Herausgabe die Erstellung durch den Arbeitgeber logisch voraussetzt.
  • BGH, 21.02.2008, I ZB 66/07
    Hat der Schuldner, gegen den der Zwangsverwalter aufgrund des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe der vom Mieter geleisteten Barkaution betreibt, eidesstattlich versichert, er habe als Vermieter der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache die Kaution mit rückständigen...
  • BGH, 17.01.2008, IX ZB 41/07
    Wird der Gerichtsvollzieher im Eröffnungsverfahren durch richterlichen Beschluss angewiesen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nach verfahrensrelevanten Unterlagen zu durchsuchen, haben Mitbewohner des Schuldners die Durchsuchung zu dulden. Legt der Schuldner gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Rechtsmittel ein,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 01.03.2005, 5 W 37/05
    1. Einem Anwaltsvergleich kann Titelfunktion nur insoweit verliehen werden, als sich die Unterwerfung unter die sofortigen Zwangsvollstreckung auf den zu vollstreckenden Anspruch bezieht. 2. Die Verpflichtung zur Herausgabe der "entsprechenden Fahrzeugpapiere" in einem Anwalt vergleichen ist nicht hinreichend bestimmt.
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Erwähnungen von § 883 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 883 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

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