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JuraForum.deGesetzeZPO§ 882h ZPO - Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses 

§ 882h ZPO - Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 4 (Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)

(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt.
Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden.
Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat.
§ 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln.
Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten


Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verwendet werden.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 17 in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wird dem Buch 8 Abschnitt 2 ein neuer Titel 6 "Schuldnerverzeichnis" angefügt. Dieser Titel enthält die Vorschriften §§ 882b bis 882h. Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) treten § 882g Absatz 8 und § 882h Absatz 2 und 3 am 1. August 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 4 (Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)
      • § 882g Erteilung von Abdrucken

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