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JuraForum.deGesetzeZPO§ 881 ZPO - Versäumnisurteil 

Stand: 20.05.2013

§ 881 ZPO - Versäumnisurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 4 (Verteilungsverfahren)

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.


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