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JuraForum.deGesetzeZPO§ 88 ZPO - Mangel der Vollmacht 

Stand: 17.06.2013

§ 88 ZPO - Mangel der Vollmacht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.



Weitere Vorschriften um § 88 ZPO

Entscheidungen zu § 88 ZPO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 09.05.2007, 2 LA 415/07
    Fehlt die erforderliche persönliche und eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers unter einer Prozessvollmacht, begründet die Nichtgewährung von Akteneinsicht an den (vollmachtlosen) Prozessvertreter keinen Gehörsverstoß.
  • OLG-FRANKFURT, 10.04.2007, 9 U 43/05
    Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 18.10.2006, 1 M 196/06
    1. Im Hinblick auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Anwaltszwang muss sich jeder Beteiligte gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Die hierfür erforderliche Vollmacht ist gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu...
  • BAYERISCHER-VGH, 28.07.2006, 9 BV 05.1863
    Als "freier Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers" (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG / § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) kommen nur Arbeitsplätze in Betrieben in Betracht, die im Bundesgebiet liegen.
  • LAG-HAMBURG, 24.02.2005, 3 TaBV 11/03
    1. Die Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nicht nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen...
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Erwähnungen von § 88 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 88 ZPO:

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