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JuraForum.deGesetzeZPO§ 876 ZPO - Termin zur Erklärung und Ausführung 

Stand: 20.05.2013

§ 876 ZPO - Termin zur Erklärung und Ausführung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 4 (Verteilungsverfahren)

Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.


Weitere Vorschriften um § 876 ZPO

Entscheidungen zu § 876 ZPO

  • SAECHSISCHES-OVG, 23.06.2004, 5 E 46/03
    1. Ein Gerichtsurteil ist keine Tatsache, deren nachträgliches Bekanntwerden zu einer Aufhebung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen kann. 2. Das Vollstreckungshindernis aus § 47 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 183 Satz 2 VwGO ist auf Verwaltungsakte entsprechend anwendbar. Hat das Oberverwaltungsgericht...
  • BGH, 20.12.2001, IX ZR 419/98
    a) Zur Bedeutung einer Einmalvalutierungsabrede für die Verteilung eines Versteigerungserlöses. b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 15 KO in eine Beeinträchtigung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der Gläubigerwechsel allein beeinträchtigt die Masse nicht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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