JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 873 ZPO - Aufforderung des Verteilungsgerichts
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 3 (Verteilungsverfahren)
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.
Fußnoten:
Zu § 873: Berichtigt am 24. 7. 2007 (BGBl I S. 1781).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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