JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 872 ZPO - Voraussetzungen
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 3 (Verteilungsverfahren)
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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