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JuraForum.deGesetzeZPO§ 870 ZPO - Grundstücksgleiche Rechte 

§ 870 ZPO - Grundstücksgleiche Rechte

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.



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