JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 870 ZPO - Grundstücksgleiche Rechte
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.
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