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JuraForum.deGesetzeZPO§ 869 ZPO - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 

Stand: 20.05.2013

§ 869 ZPO - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)

Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.


Weitere Vorschriften um § 869 ZPO

Entscheidungen zu § 869 ZPO

  • BGH, 26.03.2009, V ZB 174/08
    a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 02.09.2003, 2 M 141/03
    1.Soweit nach § 23 VwVG LSA die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangt wird, ist der prozessuale Anspruch vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Vollstreckung ein Gegenstand des unbeweglichen Vermögens ist. 2. Für Rechtsbehelfe gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind...

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