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JuraForum.deGesetzeZPO§ 867 ZPO - Zwangshypothek 

Stand: 20.05.2013

§ 867 ZPO - Zwangshypothek

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.



Weitere Vorschriften um § 867 ZPO

Entscheidungen zu § 867 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 20 W 163/09
    Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
  • BGH, 13.03.2008, IX ZR 119/06
    a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vorangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläubiger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte. b) Der Inhaber einer...
  • BGH, 14.06.2007, IX ZR 219/05
    Der durch ein eingetragenes richterliches Verfügungsverbot gesicherte Anfechtungsgläubiger kann von dem Gläubiger einer später in das Grundbuch eingetragenen Zwangshypothek verlangen, mit seinem Recht hinter eine eigene Zwangshypothek des Verbotsgeschützten zurückzutreten. Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz...
  • BGH, 26.04.2007, IX ZR 139/06
    Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemeinsamen Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der...
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2007, 20 W 366/06
    1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 867 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 867 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)
      • § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
      • Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
    • § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
    • § 932 Arresthypothek

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