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JuraForum.deGesetzeZPO§ 866 ZPO - Arten der Vollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 866 ZPO - Arten der Vollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.


Weitere Vorschriften um § 866 ZPO

Entscheidungen zu § 866 ZPO

  • OLG-HAMM, 08.01.2009, I-15 Wx 291/08
    Bei der Errechnung des Mindestbetrags nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind; eine nachträgliche Kapitalisierung der titulierten Zinsforderung ist daher nicht möglich.
  • BAYOBLG, 29.12.2004, 2Z BR 228/04
    1. Eine Aufklärungsverfügung des als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamts ist in der Regel nicht anfechtbar. 2. Die Eintragung einer Zwangshypothek setzt u.a. voraus, dass die Zustellung des Schuldtitels an den Schuldner nachgewiesen ist. Wird die Zustellung im Parteibetrieb vorgenommen, so ist es erforderlich, dass dem...
  • BGH, 07.05.2003, IV ZR 121/02
    Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 13.07.2001, 3 W 62/01
    Sollen für zwei Geldforderungen, die in zwei notariellen Urkunden tituliert sind, Zwangshypotheken auf vier Grundstücken des Schuldners eingetragen werden, so muss bei jeder Eintragung zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel gesichert...
  • OLG-KARLSRUHE, 17.12.1998, 19 U 95/97
    Leitsätze: 1. Eine Zwangshypothek sichert in der Regel auch die Forderung aus einem Vergleich, der nach Eintragung der Zwangshypothek zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner über die der Zwangshypothek zugrundeliegende, titulierte Forderung (hier: Bürgschaft) geschlossen wird. 2. Gegen die Klage auf Duldung der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 866 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)
      • § 867 Zwangshypothek
      • § 870a Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
      • Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
    • § 932 Arresthypothek

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