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JuraForum.deGesetzeZPO§ 865 ZPO - Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 865 ZPO - Verhältnis zur Mobiliarvollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen)

(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt.

(2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.


Weitere Vorschriften um § 865 ZPO

Entscheidungen zu § 865 ZPO

  • BGH, 13.07.2006, IX ZB 301/04
    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

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