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JuraForum.deGesetzeZPO§ 86 ZPO - Fortbestand der Prozessvollmacht 

Stand: 20.05.2013

§ 86 ZPO - Fortbestand der Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.


Weitere Vorschriften um § 86 ZPO

Entscheidungen zu § 86 ZPO

  • OLG-KOBLENZ, 29.05.2006, 12 U 235/05
    Wenn eine Vorfahrtstraße eine Kurve beschreibt, an deren Scheitelpunkt nahe beieinander untergeordnete Straßen einmünden, so gilt für die Benutzer der Nebenstraßen untereinander der Grundsatz "rechts vor links". Die nebeneinander liegenden Einmündungen bilden im Kreuzungsbereich mit der Vorfahrtstraße eine Einheit.
  • BFH, 25.04.2006, VIII R 52/04
    1. Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24 UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative...
  • OLG-KARLSRUHE, 30.09.2004, 19 U 2/04
    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht. Eine ohne erneute Erteilung einer Vollmacht eingelegte Berufung ist unzulässig.
  • BAYOBLG, 21.07.2004, 3Z BR 130/04
    Für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft ist kein Raum, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist. Diese wird durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister,...
  • BGH, 01.12.2003, II ZR 161/02
    a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH "nach Vorschrift der Gesetze"...
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