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JuraForum.deGesetzeZPO§ 859 ZPO - Pfändung von Gesamthandanteilen 

Stand: 20.05.2013

§ 859 ZPO - Pfändung von Gesamthandanteilen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.


Weitere Vorschriften um § 859 ZPO

Entscheidungen zu § 859 ZPO

  • BGH, 21.09.2006, IX ZR 23/05
    Im Drittschuldnerprozess kann der Beklagte grundsätzlich nicht einwenden, ein Dritter habe an dem gepfändeten Recht oder der gepfändeten Forderung ein die Veräußerung hinderndes Recht.
  • OLG-DUESSELDORF, 27.01.2004, I-3 Wx 376/03
    Die mit der rechtsgeschäftlichen Verpfändung eines Gesellschaftsanteils verbundene Verfügungsbeschränkung rechtfertigt - anders als die Pfändung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Zwangsvollstreckung -, wenn Grundstücke zum Gesellschaftsvermögen gehören, die Eintragung des Verpfändungsvermerks im Grundbuch.

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