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JuraForum.deGesetzeZPO§ 857 ZPO - Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte 

Stand: 20.05.2013

§ 857 ZPO - Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 857 ZPO

Entscheidungen zu § 857 ZPO

  • BGH, 18.12.2008, IX ZR 79/07
    Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer...
  • BGH, 23.10.2008, VII ZB 92/07
    1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrechte nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche...
  • BGH, 12.12.2007, VII ZB 21/07
    Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapieren.
  • BFH, 31.07.2007, VII R 60/06
    1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. 2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 20.06.2007, 8 PA 49/07
    Den nach § 21 Abs. 1 der Satzung der niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung für die Erstattung von Versorgungsbeiträgen notwendigen Antrag kann nur das frühere Mitglied des Versorgungswerks, nicht aber der Insolvenzverwalter stellen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 857 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 857 ZPO:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 9 (Schluss- und Übergangsvorschriften)
  • Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
    • Abschnitt 3 (Vorschuss und Vorauszahlung)
  • § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

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