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JuraForum.deGesetzeZPO§ 851b ZPO - Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen 

Stand: 20.05.2013

§ 851b ZPO - Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Die Pfändung von Miete und Pacht ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das Gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzahlungen herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken unentbehrlich sind.

(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehrmals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.

(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.



Weitere Vorschriften um § 851b ZPO

Entscheidungen zu § 851b ZPO

  • BGH, 18.12.2008, IX ZR 79/07
    Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer...
  • BGH, 23.10.2008, VII ZB 92/07
    1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrechte nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche...
  • LAG-BADEN-WUERTTEMBERG, 08.10.2008, 22 Sa 63/07
    Arbeitnehmerbeiträge zur VBL, (Versorgungsordnung des Bundes und der Länder) sind mit den Beiträgen an eine Ersatzkasse vergleichbar und deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 07.08.2008, 7 A 10142/08.OVG
    1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich...
  • OLG-STUTTGART, 28.02.2008, 7 U 167/07
    Auch nach Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist der Hauptvertrag (Grundstückskaufvertrag) nicht mit dem Pfändungsgläubiger, sondern unverändert zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern abzuschließen. Der Schuldner kann diesen Anspruch aber nur mit Zustimmung des...
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Erwähnungen von § 851b ZPO in anderen Vorschriften

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