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JuraForum.deGesetzeZPO§ 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages 

Stand: 17.06.2013

§ 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a)
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c)
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro 1) (wöchentlich 641 Euro 2), täglich 123,50 Euro 3)) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro 1) (wöchentlich 641 Euro 2), täglich 123,50 Euro 3)) aus § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
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Weitere Vorschriften um § 850f ZPO

Entscheidungen zu § 850f ZPO

  • BGH, 09.07.2009, VII ZB 65/08
    Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Unterhaltsgläubigers gegen den Unterhaltsschuldner aus einem Unterhaltsprozess fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 02.07.2009, 2 S 507/09
    Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag nach § 24 SGB II kann auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der Zuschlag wegen einer von seinen unterhaltberechtigten Kindern veranlassten Pfändung nicht an ihn selbst, sondern an die Kinder ausbezahlt wird.
  • BGH, 19.05.2009, IX ZR 37/06
    a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift über die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Ansprüchen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derartiger Forderungen entsprechend anzuwenden. b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung...
  • BAG, 24.03.2009, 9 AZR 733/07
    Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO.
  • OLG-STUTTGART, 16.12.2008, 7 W 79/08
    Der mit einem Leistungsantrag verbundene zusätzliche Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist, erhöht den Streitwert regelmäßig nicht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 850f ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 850f ZPO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
      • Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
    • § 36 Unpfändbare Gegenstände
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 850k Pfändungsschutzkonto

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