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JuraForum.deGesetzeZPO§ 849 ZPO - Keine Überweisung an Zahlungs statt 

Stand: 20.05.2013

§ 849 ZPO - Keine Überweisung an Zahlungs statt

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.


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