JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 849 ZPO - Keine Überweisung an Zahlungs statt
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
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