JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 842 ZPO - Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
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