JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 84 ZPO - Mehrere Prozessbevollmächtigte
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten.
Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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