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JuraForum.deGesetzeZPO§ 839 ZPO - Überweisung bei Abwendungsbefugnis 

Stand: 20.05.2013

§ 839 ZPO - Überweisung bei Abwendungsbefugnis

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.


Weitere Vorschriften um § 839 ZPO

Entscheidungen zu § 839 ZPO

  • OLG-KOBLENZ, 14.07.2006, 10 U 1685/05
    Zur Sachverständigenhaftung nach § 839 a oder - daneben - § 826 BGB. Maßstäbe für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des § 839 a ZPO.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 839 ZPO:

  • Gerichtskostengesetz (GKG)
    • Abschnitt 9 (Schluss- und Übergangsvorschriften)
  • Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
    • Abschnitt 3 (Vorschuss und Vorauszahlung)
  • § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung

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