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JuraForum.deGesetzeZPO§ 836 ZPO - Wirkung der Überweisung 

Stand: 20.05.2013

§ 836 ZPO - Wirkung der Überweisung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.



Weitere Vorschriften um § 836 ZPO

Entscheidungen zu § 836 ZPO

  • BGH, 26.02.2009, VII ZB 30/08
    a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8.Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser...
  • BGH, 27.03.2008, VII ZB 70/06
    Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weder einen Anspruch auf Vornahme von Verfahrenshandlungen im Steuerfestsetzungsverfahren gemäß § 888 ZPO durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken noch nach...
  • OLG-DRESDEN, 22.02.2007, 4 U 2106/06
    1. Die Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einem Lebensversicherungsvertrag erfasst auch die Befugnis ein (widerrufliches) Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen. 2. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Anweisung an den Drittschuldner, gepfändete Beträge auf ein von...
  • BGH, 20.12.2006, VII ZB 58/06
    Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, hat der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den...
  • OLG-FRANKFURT, 19.09.2006, 16 U 73/06
    Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Einziehungsklage für die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens durch die Schuldnerin an den Drittschuldner, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin ist.
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