JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 832 ZPO - Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
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