JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 83 ZPO - Beschränkung der Prozessvollmacht
Stand: 17.06.2013
§ 83 ZPO - Beschränkung der Prozessvollmacht
Zivilprozessordnung
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und
Beistände)
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
Weitere Vorschriften um § 83 ZPO
Entscheidungen zu § 83 ZPO
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 25.01.2006, 11 U 6883/97
Ein strafgerichtliches Urteil entfaltet für den Zivilprozess keine Bindungswirkung. Die in einem Strafurteil getroffenen Feststellungen können im Zivilprozess aber als Beweismittel verwendet werden. In der Regel wird den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht von den Parteien gewichtige Gründe für deren...
- BFH, 01.12.2004, II R 17/04
Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch...
- LAG-HAMM, 02.06.2003, 8 Sa 137/03
Vergleichsabschluss vor dem Arbeitsgericht durch Terminsvertreter; Wirksamkeit trotz behaupteter Vollmachtsbeschränkung bei mangelnder Offenlegung; wechselhafter Vortrag und Verbot der Beweisantizipation
1. Schließt der angeblich nur eingeschränkt bevollmächtigte Terminsvertreter beim Arbeitsgericht einen gerichtlichen Vergleich...
- BGH, 31.01.2001, VIII ZR 142/00
ZPO §§ 81, 83 Abs. 1
Zum Umfang der Prozeßvollmacht im Anwaltsprozeß.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 83 ZPO:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
- § 16 Anmeldung der Verschmelzung
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Zweiter Teil (Verfahren)
- Erster Abschnitt (Gemeinsame
Verfahrensvorschriften)
- Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
- § 73
- Aktiengesetz (AktG)
- Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
- Siebenter Teil (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
Unterbewertung)
- Erster Abschnitt (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen)
- Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
- § 246a Freigabeverfahren
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
- § 319 Eingliederung
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.