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JuraForum.deGesetzeZPO§ 825 ZPO - Andere Verwertungsart 

Stand: 20.05.2013

§ 825 ZPO - Andere Verwertungsart

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)

(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.

(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.


Weitere Vorschriften um § 825 ZPO

Entscheidungen zu § 825 ZPO

  • BGH, 20.12.2006, VII ZB 88/06
    a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur...
  • OLG-SCHLESWIG, 29.06.2000, 16 W 120/00
    Der neue § 825 ZPO kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Gläubiger im Rechtsmittelverfahren vor dem funktionell unzuständigen Vollstreckungsgericht das erklärt, was er hätte gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklären müssen. SchlHOLG, 16. ZS, Beschluß vom 29. Juni 2000, - 16 W 120/00 -

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 825 ZPO:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 111l
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
        • § 817a Mindestgebot

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