JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 825 ZPO - Andere Verwertungsart
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 825 ZPO:
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