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JuraForum.deGesetzeZPO§ 824 ZPO - Verwertung ungetrennter Früchte 

§ 824 ZPO - Verwertung ungetrennter Früchte

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig.
Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.



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