JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 823 ZPO - Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
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