JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 820 ZPO
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
(weggefallen)
Folgende Vorschriften verweisen auf § 820 ZPO:
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