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JuraForum.deGesetzeZPO§ 820 ZPO 

Stand: 20.05.2013

§ 820 ZPO

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)

(weggefallen)


Weitere Vorschriften um § 820 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 820 ZPO:

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