JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 82 ZPO - Geltung für Nebenverfahren
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und
Beistände)
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 82 ZPO:
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