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JuraForum.deGesetzeZPO§ 82 ZPO - Geltung für Nebenverfahren 

Stand: 20.05.2013

§ 82 ZPO - Geltung für Nebenverfahren

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.


Weitere Vorschriften um § 82 ZPO

Entscheidungen zu § 82 ZPO

  • OLG-NUERNBERG, 02.10.2001, 3 U 2727/01
    Auch wenn sich ein Prozeßvertreter für ein Hauptsacheverfahren angezeigt hat, können ungeachtet von § 82 ZPO Zustellungen im Verfügungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 82 ZPO:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Verschmelzung durch Aufnahme)
      • § 16 Anmeldung der Verschmelzung
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 246a Freigabeverfahren
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 319 Eingliederung

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