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JuraForum.deGesetzeZPO§ 818 ZPO - Einstellung der Versteigerung 

Stand: 19.04.2013

§ 818 ZPO - Einstellung der Versteigerung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.


Weitere Vorschriften um § 818 ZPO

Entscheidungen zu § 818 ZPO

  • BGH, 20.12.2006, VII ZB 88/06
    a) Der Schuldner kann nach dem Rechtsgedanken des § 818 ZPO bei dem Vollstreckungsgericht beantragen, dem nach § 825 Abs. 2 ZPO mit der Versteigerung mehrerer gepfändeter Gegenstände beauftragten privaten Auktionator die Anweisung zu erteilen, die Versteigerung einzustellen, sobald der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger und zur...

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