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JuraForum.deGesetzeZPO§ 814 ZPO - Öffentliche Versteigerung 

§ 814 ZPO - Öffentliche Versteigerung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. (Anm.*)

(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers

erfolgen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung


Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Fußnoten:

*)

§ 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht.


Zu § 814: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474).



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