JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 812 ZPO - Pfändung von Hausrat
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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