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JuraForum.deGesetzeZPO§ 809 ZPO - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten 

§ 809 ZPO - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.



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