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JuraForum.deGesetzeZPO§ 807 ZPO - Eidesstattliche Versicherung 

§ 807 ZPO - Eidesstattliche Versicherung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein


Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 3. Unterabschnitt (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • I. (Allgemeines)
        • § 284 Eidesstattliche Versicherung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 4 (Eidesstattliche Versicherung und Haft)
    • § 899 Zuständigkeit
    • § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
    • § 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
    • § 914 Wiederholte Verhaftung
    • § 915 Schuldnerverzeichnis

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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