JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 806 ZPO - Keine Gewährleistung bei Pfandveräußerung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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