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JuraForum.deGesetzeZPO§ 804 ZPO - Pfändungspfandrecht 

Stand: 19.04.2013

§ 804 ZPO - Pfändungspfandrecht

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.


Weitere Vorschriften um § 804 ZPO

Entscheidungen zu § 804 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 18.03.2004, 1 W 13/04
    1. Nach der Pfändung eines Patents obliegt es weiterhin dem Patentinhaber, durch Zahlung der Jahresgebühren das Erlöschen des Patent zu verhindern. Erlischt das Patent wegen Nichtzahlung einer Gebühr, hat der Patentinhaber deshalb keinen Schadensersatzanspruch gegen den Pfandgläubiger. 2. Das Betreiben eines gesetzlich...
  • BGH, 20.11.1997, IX ZR 136/97
    BGB §§ 202, 218; ZPO §§ 804, 811, 850 ff Ein die Verjährung hemmendes Leistungsverweigerungsrecht wird weder durch die Unpfändbarkeit des Vermögens des Schuldners noch durch den Vorrang anderer Gläubiger begründet. BGB § 209; ZPO §§ 829, 832 Auch nach einer Pfändung, die künftiges Arbeitseinkommen erfaßt, wird sofort...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 804 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
    • § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

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