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JuraForum.deGesetzeZPO§ 803 ZPO - Pfändung 

Stand: 20.05.2013

§ 803 ZPO - Pfändung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
         Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
            Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.


Weitere Vorschriften um § 803 ZPO

Entscheidungen zu § 803 ZPO

  • BGH, 30.01.2004, IXa ZB 233/03
    Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384). Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.
  • BGH, 18.07.2002, IX ZB 26/02
    a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf Zwangsverwaltungen keine Anwendung. b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer einträglicheren...
  • OLG-SCHLESWIG, 29.06.2000, 16 W 120/00
    Der neue § 825 ZPO kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Gläubiger im Rechtsmittelverfahren vor dem funktionell unzuständigen Vollstreckungsgericht das erklärt, was er hätte gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklären müssen. SchlHOLG, 16. ZS, Beschluß vom 29. Juni 2000, - 16 W 120/00 -

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 803 ZPO:

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