JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 802k ZPO - Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet.
Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet.
Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
(2) Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.
Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat.
Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln.
Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:Nach Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) wird dem Buch 8 Abschnitt 2 Titel 1 ein neuer Titel 1 "Allgemeine Vorschriften" vorangestellt. Dieser Titel enthält die Vorschriften §§ 802a bis 802l. Nach Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) tritt § 802k Absatz 3 und 4 am 1. August 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.
Zu § 802k: Geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044) (30. 12. 2011).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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