§ 802k ZPO - Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Zivilprozessordnung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung) Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen) Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.
(2) Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
1.
Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können,
2.
durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
3.
durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
1.
bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
4.
nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich...
1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.
2. Die Kosten für die Eintragung...
Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.
Wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien nicht entgegenstehen und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig ist, kann auch in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsames Gericht bestimmt werden (Abweichung von RGZ 91, 41/42).
1. Ein Verweisungsbeschluss, der auf fehlerhafter Erfassung des Klagebegehrens beruht, ist nicht bindend gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
2. Im Konkurrenzfall der beiden ausschließlichen Gerichtsstände des § 797 Abs. 5 ZPO und § 800 Abs. 3 ZPO geht der dingliche Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO vor. Das gilt auch bezüglich eines...
Bei in Deutschland belegenem Vermögen ausländischer Schuldner ohne Wohnsitz in Deutschland wird die internationale Zuständigkeit im Arrestverfahren gem. Art. 24 Lugano Übereinkommen ausschließlich entsprechend den deutschen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (hier: §§ 802, 919, 23 ZPO) bestimmt. Das Gericht des...
ZPO §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 802, 878; ZVG §§ 9, 115 Abs. 1
a) Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch nachträgliche Umstände auch dann nicht berührt, wenn diese bei einem Eintritt vor Rechtshängigkeit eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit begründet hätten.
b) Macht der Insolvenzverwalter mit der...
ZPO §§ 103, 788 Abs. 2, 802
Jedenfalls für die Festsetzung der Erstattung von Avalzinsen, die angefallen sind, wenn bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet wurde, ist das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht zuständig....
GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3
ZPO §§ 318, 567 Abs. 4, 802, 890 Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde und zur Befugnis des Berufungsgerichts, eine ihm unterlaufene Verletzung eines Verfahrensgrundrechts selbst zu beheben.
BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99 -
OLG Braunschweig
LG Braunschweig
In Übereinstimmung mit dem Landgericht München II (FamRZ 1992, 335) ist der Senat der Auffassung, daß für Klagen auf Leistung des Interesses anstelle der in einem Hausratsbeschluß/Verbundurteil titulierten Herausgabepflicht nicht die Zivilkammer/-abteilung, sondern gem. §§ 893 II, 802 ZPO das Familiengericht, das den...
mehr Entscheidungen anzeigen
Erwähnungen von § 802k ZPO in anderen Vorschriften