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JuraForum.deGesetzeZPO§ 802 ZPO - Ausschließlichkeit der Gerichtsstände 

Stand: 20.05.2013

§ 802 ZPO - Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.



Weitere Vorschriften um § 802 ZPO

Entscheidungen zu § 802 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 20.08.2009, 6 W 44/09
    1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich...
  • OLG-CELLE, 23.12.2008, 2 W 281/08
    1. Die Kosten der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer einstweiligen Verfügung, die auf die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch gerichtet ist, gehören zu den Vollstreckungskosten gem. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO und können daher nur durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. 2. Die Kosten für die Eintragung...
  • OLG-DUESSELDORF, 12.08.2008, I-10 W 50/08
    Kommt es nicht zur Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil, deren Ermöglichung die Bankbürgschaft dienen sollte, ist die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung der Avalkosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO nicht begründet.
  • OLG-FRANKFURT, 30.06.2008, 19 W 42/08
    § 802 ZPO steht der Wirksamkeit der Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für den einstweiligen Rechtsschutz nicht entgegen.
  • BAYOBLG, 12.12.2004, 1Z AR 159/04
    Wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien nicht entgegenstehen und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig ist, kann auch in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsames Gericht bestimmt werden (Abweichung von RGZ 91, 41/42).
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