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JuraForum.deGesetzeZPO§ 800 ZPO - Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer 

Stand: 20.05.2013

§ 800 ZPO - Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.

(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.



Weitere Vorschriften um § 800 ZPO

Entscheidungen zu § 800 ZPO

  • OLG-DRESDEN, 09.04.2008, 8 U 1819/07
    1. Zu den Umständen des Einzelfalles, nach denen sich beurteilt, ob eine ursprüngliche Haustürsituation in relevanter Weise fortwirkt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärungen in den Geschäftsräumen der Bank abgibt, rechnet neben dem Zeitablauf und einer bereits eingetretenen Bindung an das zu finanzierende Geschäft...
  • OLG-FRANKFURT, 15.03.2006, 13 U 208/05
    1. Zum Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses. 2. Zur Frage, wann ein "verständiger Grund" vorliegt, der es dem Gläubiger erlaubt, eine Leistungsklage zu erheben, obwohl bereits ein Vollstreckungstitel vorliegt.
  • BAYOBLG, 12.12.2004, 1Z AR 159/04
    Wenn die beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien nicht entgegenstehen und die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig ist, kann auch in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein gemeinsames Gericht bestimmt werden (Abweichung von RGZ 91, 41/42).
  • BGH, 16.07.2004, IXa ZB 288/03
    Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die...
  • OLG-NAUMBURG, 19.01.2004, 5 W 3/04
    Nur wenn der Beschwerdeführer einen Ermessensfehler des Erstgerichts oder die greifbare Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses schlüssig vorträgt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise statthaft.
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Erwähnungen von § 800 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 800 ZPO:

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